Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Schierstein” mit dem Zusatz „eingetragener Verein” (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden-Schierstein und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist korporatives Mitglied der Volkshochschule Wiesbaden mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein dient der Bildung der Heranwachsenden und Erwachsenen im Sinne des Hessischen Weiterbildungsgesetzes. Er hat die Aufgabe, seine Hörer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatswesen anzuregen und ihnen durch Vorträge, Arbeitsgemeinschaften, Besichtigungen, Studienfahrten etc. Kenntnisse für das tägliche Leben sowie für den Beruf zu vermitteln. Seine Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.
  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
    • Natürliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres (persönliche Mitglieder).
    • Juristische Personen (korporative Mitglieder), wenn sie den Vereinszweck nach § 2 Nr.1 fördern wollen.
    Persönliche und korporative Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen. Unabhängig vom Eintrittszeitpunkt ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand bei der Geschäftsstelle erklärt werden. Die diesbezügliche Erklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember zugehen.
  4. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder unter Angabe der Gründe auszuschließen, wenn ihr Verhalten den Bestrebungen oder dem Ansehen des Vereins abträglich ist oder sie gegen die in der Satzung festgelegten Ziele verstoßen. Mitglieder können auch ausgeschlossen werden, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für persönliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor. Die Jahresbeiträge für korporative Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Halbjahres zu zahlen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat

§ 6 MITLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
  2. Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:
    • a. die Wahl des Vorstandes
    • b. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
    • c. die Entlastung des Vorstandes
    • d. die Wahl zweier Kassenprüfer/innen
    • e. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten fünf Monate statt. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb von vier Wochen mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen. Die zweite ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse zu § 6 Nr. 2 e bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Protokollführung ist innerhalb des Vorstandes festzulegen.

§ 7 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern
    - dem/der Vorsitzenden
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    - und drei Beisitzern/Beisitzerinnen
    Die anstehenden Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt. Der/die Geschäftsführer/in des Vereins nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil und kann auch die Protokollführung übernehmen.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der dreijährigen Amtszeit aus, wird bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  4. Der Direktor der Volkshochschule Wiesbaden oder sein Stellvertreter gehört dem Vorstand des Vereins mit beratender Stimme an. Ein Mitglied des Vereinsvorstandes gehört dem Gesamtvorstand des für die Volkshochschularbeit verantwortlichen Trägervereins im Gebiet der kreisfreien Stadt Wiesbaden als stimmberechtigtes Mitglied an.
  5. Der Vorstand kann eine Ehrenordnung erlassen, in der die Voraussetzungen für Ehrungen langjähriger Mitglieder einschließlich der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und das Verfahren hierzu geregelt werden.

§ 8 DER BEIRAT

  1. Zur Herstellung und Pflege der Zusammenarbeit des Vereins mit der Öffentlichkeit und zur Beratung bei allen Aufgaben der Bildung der Heranwachsenden und Erwachsenen bildet der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat aus Persönlichkeiten, die sich dem Verein besonders verbunden fühlen. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 10 Personen nicht überschreiten. Es können auch Nichtmitglieder berufen werden. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden, der/die auch an wichtigen Sitzungen des Vorstandes, wie Erarbeitung der Programme, mit beratender Stimme teilnimmt.

§ 9 DIE KASSENPRÜFER/INNEN

Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand und ebenfalls für drei Jahre zwei Kassenprüfer/innen. Diese haben alljährlich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin über die Entlastung des Vorstandes. Von einer Wiederwahl der Kassenprüfer/innen soll nach Möglichkeit abgesehen werden.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Er wird nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist und der Auflösungsbeschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande kommt. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb eines Monats, frühestens nach zwei Wochen, eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Volkshochschule Wiesbaden e.V. mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden. Lehnt die Volkshochschule Wiesbaden e.V. die Übernahme ab, muss das Vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts einem anderen gemeinnützigen kulturellen Zweck zugeführt werden.

§ 11 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

  1. Diese Satzung tritt am 07.05.2015 in Kraft.
  2. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.